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AGB Material

Auskünfte erteilt Ihnen gerne unser Verkaufsinnendienst.

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
a) Dies sind die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der ISO-Airo sowie der ISO-Airo [im Folgenden jeweils einzeln auch „ISO-Airo “]. b) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen [§ 14 BGB] sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. c) Es gelten ausschließlich die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ISO-Airo sowie für Silolieferungen zusätzlich die Silo-Aufstellbedingungen von ISO-Airo. Entgegen stehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt ISO-Airo nicht an, es sei denn, ISO-Airo hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von maxit gelten auch dann, wenn ISO-Airo in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. d) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote von ISO-Airo erfolgen stets freibleibend.
b) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. ISO-Airo ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei ISO-Airo anzunehmen.
c) Die Annahme durch ISO-Airo kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der bestellten Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Vertragsinhalt
a) Beim Verkauf von Produkten nebst Zubehör einschließlich Wärmedämm-, „”Wandhinterlüftung-, und allgemeine Lüftung Systeme verpflichtet sich ISO-Airo vorbehaltlich Ziffer 8, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Abfüllbedingte Mehrlieferungen [Silolieferungen] werden dem Kunden nach Rückwiegung gut geschrieben. Abfüllbedingte Minderlieferungen [Silolieferungen] bis zu einer Abweichung von 10 % sind technisch bedingt, begründen keine Vertragsverletzung seitens ISO-Airo und stellen auch keine Teilleistung dar.
b) Die Einweisung des Kunden durch ISO-Airo in die ISO-Airo Maschinentechnik begründet keine Verpflichtung zur Verarbeitung von Produkten seitens ISO-Airo.
Eine Haftung von ISO-Airo ist – auch wenn sich ISO-Airo zur Vertragserfüllung Dritter bedient – bei fehlerhafter Verarbeitung von Produkten [soweit ISO-Airo diese nicht zu vertreten hat] oder falscher Anwendung von Maschinentechnik ausgeschlossen. Nach erfolgter Einweisung in die Maschinentechnik haftet der Kunde selbstverantwortlich für etwaige Verarbeitungsfehler, soweit ISO-Airo diese nicht zu vertreten hat. Wird ein Mitarbeiter von ISO-Airo seitens des Kunden dennoch in die Verarbeitung des Produktes mit einbezogen, so übernimmt der Kunde selbstverantwortlich etwaige durch die Einbeziehung des Mitarbeiters entstehende Haftungsverantwortung infolge solcher Verarbeitungsfehler, soweit ISO-Airo diese nicht zu vertreten hat.
c) Eine Beratungspflicht von ISO-Airo wird nur dann begründet, wenn die Beratungsleistung schriftlich vereinbart wurde. Dabei beschränkt sich die Beratungsleistung ausschließlich auf Produkte, die von ISO-Airo hergestellt oder vertrieben werden. Eine Schadenersatzpflicht wegen etwaiger fehlerhafter Beratung ist nur bei schriftlicher Ratserteilung gegeben, wobei die Haftung von ISO-Airo gemäß Ziffer 13 beschränkt ist.

4. Preise
a) Die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preislisten von ISO-Airo werden Vertragsbestandteil, sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese werden dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
b) Erhöhen sich die Listenpreise von ISO-Airo und liegen zwischen Bestellung und Lieferung 8 Wochen, sind abweichend von Buchst. a die zum Zeitpunktder Lieferung aktuellen Preislisten – abzüglich bereits vereinbarter Rabatte oder Skonti – maßgeblich.
c) Die „Franko-Preise“ – soweit vereinbart – gelten bei Siloware für Anlieferungen gemäß den in der Preisliste aufgeführten Mengen, bei gepackter Ware bei einer Bestellung/Anlieferung im Gesamtwert von 750 € an eine Abladestelle. Für Lieferungen von Teilpartien bzw. Mindermengen wird in Abhängigkeit von der Liefermenge bzw. vom Warenwert ein Mindermengenzuschlag gemäß gültiger Preisliste berechnet. Bei Selbstabholern von Silo-, Sack- und Eimerware gewährt ISO-Airo – soweit „Franko-Preise“ vereinbart wurden – eine Frachtvergütung gemäß jeweils gültiger Preisliste [Buchst. a und b]. Bei nachträglichen Änderungen der Lieferadresse trägtder Kunde alle daraus entstehenden zusätzlichen Kosten.

5. Gefahrübergang/Lieferungen
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes [wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist] an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ISO-Airo noch andere Leistungen [z.B. Versand oder Installation] übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
b) Im Falle höherer Gewalt sowie sonstiger unvorhergesehener und außergewöhnlicher Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., die ISO-Airo nicht zu vertreten hat und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung.
c) Abladungen mit Entladehilfen werden gemäß den in der jeweils gültigen Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b] aufgeführten Sätzen berechnet. Die Ausgabe von Paletten erfolgt im Tausch gegen Paletten gleicher Güte. Sofern zusätzlich Paletten benötigt werden, stellt ISO-Airo diese gemäß den jeweils gültigen Sätzen der Preisliste in Rechnung. Eine Rückgabe von Paletten zu
den jeweils gültigen Sätzen ist möglich, jedoch nur in dem Umfang, wie zuvor von ISO-Airo Paletten während eines Zeitraums von 12 Monaten rückwirkend ab Zurverfügungstellung in Rechnung gestellt wurden.
d) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter dem Vorbehalt einer befahrbaren, verkehrssicheren Anfuhrstraße für Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von 40 t. Der Kunde garantiert die Befahrbarkeit und die Verkehrssicherheit der Anfuhrstraße.
e) Bei Lieferung von Siloware hat der Kunde einen geeigneten standsicheren Siloplatz rechtzeitig vorzubereiten und sicherzustellen. Bei Silostellungen – auch in Abwesenheit des Kunden – ist der Kunde verpflichtet,
bei erkennbarer gefährlicher oder gefährdender Silostellung unverzüglich ISO-Airo zu informieren. Dies gilt auch, wenn sich die Gefährdung oder die Gefährlichkeit der Silostellung durch äußere Umstände [z.B. Witterungseinflüsse] ergibt. Wenn Silos, teilweise oder

ganz auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußgängerwegen aufgestellt werden, so muss hierfür durch den Kunden als Benutzer des Silos zuvor eine Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde eingeholt werden. Bei Dunkelheit ist an den Silos durch den Kunden eine Beleuchtung anzubringen. Die Verkehrssicherungspflicht einschließlich der Verpflichtung zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Vorschriften sowie ausreichender Sicherung gegen Gefährdung Dritter liegt ab Übergabe von Baumaschinen und Silos ausschließlich beim Kunden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, sind öffentlich-rechtliche Auflagen vom Kunden zu erfüllen und eventuelle Bußgelder sowie Schäden vom Kunden zu tragen.

6. Lieferungsnachweis
Für den Fall, dass der Nachweis für gelieferte Produkte oder Baumaschinentechnik nicht durch vom Kunden unterzeichnete Lieferscheine erbracht werden kann, kann der Liefernachweis durch Bestätigung des liefernden ISO-Airo Mitarbeiters bzw. des von ISO-Airo beauftragten Spediteurs erbracht werden.

7. Zahlung
a) Alle Rechnungen müssen in BAR bis € 4.999,00 bzw. ab € 5.000,00 per Überweisung vorab beglichen werden. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen können sämtliche Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Nicht skontierfähig sind Maschinenmieten, Paletten, Frachten und sonstige Dienstleistungen.
b) Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von maxit nicht bestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.

8. Eigentumsvorbehalt
a) An sämtlichen von ISO-Airo gelieferten Waren behält sich ISO-Airo das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung vor.
b) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist ISO-Airo unverzüglich davon zu unterrichten.
c) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Regelungen:
I. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von maxit gelieferten Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei ISO-Airo als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ISO-Airo Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte [einschließlich Umsatzsteuer] der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
II. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von ISO-Airo gemäß vorstehender Ziffer I. zur Sicherheit an ISO-Airo ab. ISO-Airo nimmt hiermit die Abtretung an.
III. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben ISO-Airo ermächtigt. ISO-Airo verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ISO-Airo gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann maxit verlangen, dass der Kunde ISO-Airo die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern [Dritten] die Abtretung mitteilt.
IV. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ISO-Airo um mehr als 10 %, wird ISO-Airo auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl seitens ISO-Airo freigeben.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ISO-Airo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die dem Kunden zur Verfügung gestellten Silos und Baumaschinen einschließlich Zubehör nebst gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, ISO-Airo ist vielmehr berechtigt, lediglich die dem Kunden zur Verfügung gestellten Silos und Baumaschinen einschließlich Zubehör nebst gelieferten Waren herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf ISO-Airo diese Rechte nur geltend machen, wenn ISO-Airo dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat, es sei denn, dass eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Falls die Fristsetzung und bei Nichtbezahlung der Ware wird ein Schadensersatz von zusätzlichen 25% sowie tägl. Verzugszinsen nach dem dt. Banken Kreditsatz berechnet.

9. Miet-, Service- und Dienstleistungsgebühren
a) Die Miet-, Service- und Dienstleistungsgebühren für Silo- und Maschinentechnik und weitere Service- und Dienstleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
b) Die Miet- und Servicegebühren beinhalten alle Serviceleistungen und Ersatzteile auf Grund regelmäßigen Verschleißes. Serviceleistungen und Ersatzteile, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder mangelhafte Reinigung zurück zu führen sind, werden gemäß gültiger Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b] bzw. in Höhe der tatsächlichen Kosten [Ersatzteile/ Monteurstunde/km-Satz] in Rechnung gestellt.
c) ISO-Airo stellt gewartete und einsatzbereite Silo-/Maschinentechnik zur Verfügung. Sofern während des Betriebes Störungen auftreten, sind diese ISO-Airo unverzüglich mitzuteilen. Falls nicht, wird ein Schadenersatz von 50% des Dienstleistungsvertrag zusätzlich berechnet ISO-Airo verpflichtet sich, aufgetretene Störungen umgehend zu beseitigen.
d) Die jeweiligen Mieten werden auf Basis der z.B. marktüblichen Silodurchsätze/Maschinennutzungssätze pro Tag ermittelt. Bei längeren Silo-/Maschinenstandzeiten wird eine Zusatzmiete gemäß gültiger Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b] berechnet.
e) Die Beendigung der Arbeiten auf der Baustelle, für die das Silo benötigt wurde, muss dem ISO-Airo Verkaufsinnendienst [VKI] – unter Angabe der Silonummer/Maschinennummer unverzüglich gemeldet werden.
f) Die Anlieferung und Abholung der Silos erfolgt kostenlos, sofern eine freie Baustellenzufahrt Tag und Nacht gewährleistet ist. Für Siloumstellungen/Maschinenumstellungen innerhalb einer Baustelle, auf eine andere Baustelle, Wartezeiten auf der Baustelle sowie für zusätzliche Fahrten, werden die Transportleistungen gemäß gültiger Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b] in Rechnung gestellt.

10. Rücknahme von Waren
Die Warenrücknahme – außer im Falle von mangelhafter Ware – ist nur für Siloware-Produkte möglich, die nicht älter als 3 Monate ab Auslieferungszeitpunkt sind. Bei Rücknahme von Siloware wird ab 1 t bei Putzprodukten, Leichtmauermörtel und Dünnestrich, Ausgleichsmassen bzw. ab 2 t bei Mauermörtel, Estrich, Betonprodukten und den restlichen Produktgruppen der Rechnungspreis abzüglich Vorfrachtabzügen gemäß gültiger Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b] vergütet. Bei Rücklieferungen > 50 % der

Bestellmenge wird die überlieferte Menge nicht gutgeschrieben. Warenrücklieferungen in piccolo-Silos werden nicht vergütet. Die Rücknahme von Sackware oder sonstigen Produkten ist nicht möglich. Die Rückvergütungsbeträge bzw. Abschläge für Rücknahme-/Wiedereinlagerungskosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste [Ziffer 4 Buchst. a und b].
Farbige Produkte sowie Sondermischungen und Produkte auf Reaktionsharzbasis können nicht zurückgenommen bzw. vergütet werden.

11. Angaben zu Ergiebigkeiten/Verbrauchsmengen/Farbton und Struktur
a) Ergiebigkeits- und Verbrauchsangaben sind Durchschnittswerte. Eine Verbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden, da die Verbrauchsmengen von der Beschaffenheit des Untergrundes und der Verarbeitung abhängen. Bei Bestellungen sind deswegen stets die Materialmenge und nicht die Anwendungsfläche anzugeben. Materialverbrauchsmengen, die auf Kundenwunsch von ISO-Airo Mitarbeitern ermittelt bzw. Verbrauchsmengen, die den Unterlagen von ISO-Airo entnommen werden, können nicht als für den Einzelfall
verbindlich angesehen werden.
b) Bei farbigen Produkten, z.B. Kratzputzen und Ober-/Edelputzen, kann keine Gewähr für Farben und Oberflächenstruktur übernommen werden. Geringe Farbtonabweichungen sind rohstoff- bzw. strukturbedingt und stellen keinen Mangel dar.

12. Sach- und Rechtsmängel
a) Der Kunde hat die Pflicht zur schriftlichen Rüge und zwar bei sichtbaren Mängeln binnen einer Woche bei Besitzübergang sowie verborgenen Mängeln binnen einer Woche nach Entdeckung. Mängel, die infolge angemessener Stichproben sofort entdeckt werden können, sind sichtbare Mängel im Sinne dieser Bestimmung. Ein rügepflichtiger Mangel liegt auch bei einer Abweichung der bestellten und der ausweislich des Lieferscheins tatsächlich gelieferten Mengen vor.

b) Eine Einstandspflicht von ISO-Airo entfällt, wenn
I. ISO-Airo nicht die erforderlichen Überprüfungen der beanstandeten Ware
oder des geltend gemachten Schadensfalls ermöglicht werden;
II. der Kunde nicht rechtzeitig seiner Rügepflicht nachkommt;
III. die von ISO-Airo gelieferten Waren im Widerspruch zu den anwendungstechnischenRichtlinien verarbeitet werden, wie sie durch die einschlägigen DIN-Normen, die technischen Merkblätter und gegebenenfalls durch Empfehlungenvon ISO-Airo Mitarbeitern vorgegeben werden.

13. Sonstige Haftung
a) ISO-Airo haftet auf Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ISO-Airo.

b) Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit haftet ISO-Airo nur
I. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
II. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht [d.h einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen
darf]; in diesem Fall ist die Haftung von ISO-Airo jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
c) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ISO-Airo einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haftet ISO-Airo insbesondere nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Käufers.

14. Verjährungsfristen
a) Ansprüche wegen Mängeln verjähren – vorbehaltlich nachfolgender Ziffer14 Buchst. b – innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang, es sei denn, die Haftung von ISO-Airo beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer Verletzung von Körper oder Gesundheit. Die §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
b) Beim Verkauf von gebrauchten Maschinen oder Maschinenteilen beträgt die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen 6 Monate.

15. Haftung für überlassene Maschinentechnik
Für sämtliche im Zusammenhang mit der von maxit gelieferten Silo- und Maschinentechnik entstehenden Schäden, soweit diese
ISO-Airo nicht zu vertreten hat, ist nach Ablieferung der Silo- und Maschinentechnik ausschließlich der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch für Mörtelschläuche. Sämtliche dem Kunden überlassene Maschinen und Maschinenteile, einschließlich Mörtelschläuche, werden von ISO-Airo regelmäßig auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hin überprüft. Dies entbindet den Kunden nicht von seinen eigenen Verpflichtungen, sämtliche übernommene Teile vor jeder Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Sicherheitszustand zu überprüfen. Der Kunde haftet für alle Schäden, soweit diese nicht von ISO-Airo zu vertreten sind – auch solche gegenüber Dritten – die durch den Gebrauch von Maschinentechnik und Mörtelschläuchen entstehen, insbesondere bei unerlassenen Sicherheitsüberprüfungen oder unsachgemäßem Gebrauch. Der Kunde haftet auch für den zufälligen Untergang der überlassenen Gegenstände [z.B. Diebstahl durch Dritte] und hat insoweit geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Haftung von ISO-Airo ist gemäß Ziffer 13 beschränkt.

16. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger einschlägiger Datenschutzregelungen verarbeitet und soweit bei der Vertragsabwicklung notwendig, an verbundene und beteiligte Unternehmen weiter gegeben.

17. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen [auch bei Frankolieferungen]
ist die jeweilige Produktionsstätte von ISO-Airo. Auf das Vertragsverhältnis wird ausschließlich deutsches Recht angewendet.
Für die ISO-Airo ist Gerichtsstand D-Landsberg a. Lech.

18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt davon unberührt.

SOLDRY

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D - 76703 Kraichtal

Tel.:+49 (176) 76 79 47 67

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